Die Tierhalterhaftung ist gemäß § 833 BGB grundsätzlich eine Gefährdungshaftung, das heißt der Tierhalter hat für von seinem Tier verursachte Schäden einzustehen, auch wenn er das Tier ordnungsgemäß gehalten bzw. beaufsichtigt hat.

Für ein Luxustier besteht eine Gefährdungshaftung nach § 833 BGB (1). Ein Luxustier ist ein Tier, das entweder nicht als Haustier anzusehen ist oder als Haustier nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist.

Daher sollte für Hunde und Pferde eine Tierhaltehaftpflicht abgeschlossen werden.

In den Bundesländern Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde Pflicht.

Nicht zu Verwechseln mit der Tierkrankenversicherung. Sie schützt das Haustier bei Krankheit oder bei einem Unfall vor den anfallenden Behandlungskosten. Versicherbar sind hier Hunde, Katzen und Pferde.

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Quelle: https://www.fondsfinanz.de/wiki/index.php/Tierhalterversicherung (03.02.2015)